Rechtssatz RS0133111
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133111
Entscheidungsdatum
31.03.2020
Rechtssatz
Eine Person, die im Ermittlungsverfahren als Polizeibeamter des Einsatzkommandos Cobra (vgl § 1 Z 4 der Sondereinheiten‑Verordnung, BGBl II 1998/207) von den Ermittlungsbeamten der Kriminalpolizei bei der Aufklärung des Sachverhalts zur Unterstützung beigezogen worden ist, hat damit (auch) kriminalpolizeilichen Exekutivdienst (vgl § 18 Abs 3 StPO) versehen, war demnach im Verfahren Organ der Kriminalpolizei und ist für eine Funktion als Sachverständiger in der Hauptverhandlung befangen nach § 126 Abs 4 erster Satz iVm § 47 Abs 1 Z 2 StPO.Eine Person, die im Ermittlungsverfahren als Polizeibeamter des Einsatzkommandos Cobra vergleiche Paragraph eins, Ziffer 4, der Sondereinheiten‑Verordnung, BGBl römisch zwei 1998/207) von den Ermittlungsbeamten der Kriminalpolizei bei der Aufklärung des Sachverhalts zur Unterstützung beigezogen worden ist, hat damit (auch) kriminalpolizeilichen Exekutivdienst vergleiche Paragraph 18, Absatz 3, StPO) versehen, war demnach im Verfahren Organ der Kriminalpolizei und ist für eine Funktion als Sachverständiger in der Hauptverhandlung befangen nach Paragraph 126, Absatz 4, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 2, StPO.
Entscheidungstexte
- 14 Os 129/19f
Entscheidungstext OGH 31.03.2020 14 Os 129/19f
Beisatz: Dafür kommt es nicht auf die Beweggründe für die Beiziehung (nämlich das besondere Fachwissen) oder eine in weiterer Folge ausgeübte Tätigkeit (die Erstellung einer „fachtechnischen Beurteilung“), sondern bloß auf die formale Stellung im Verfahren an. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133111
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20200331_OGH0002_0140OS00129_19F0000_001