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Rechtssatz RS0133111×

Rechtssatz RS0133111

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0133111

Geschäftszahl

14Os129/19f

Entscheidungsdatum

31.03.2020

Rechtssatz

Eine Person, die im Ermittlungsverfahren als Polizeibeamter des Einsatzkommandos Cobra vergleiche Paragraph eins, Ziffer 4, der Sondereinheiten‑Verordnung, BGBl römisch zwei 1998/207) von den Ermittlungsbeamten der Kriminalpolizei bei der Aufklärung des Sachverhalts zur Unterstützung beigezogen worden ist, hat damit (auch) kriminalpolizeilichen Exekutivdienst vergleiche Paragraph 18, Absatz 3, StPO) versehen, war demnach im Verfahren Organ der Kriminalpolizei und ist für eine Funktion als Sachverständiger in der Hauptverhandlung befangen nach Paragraph 126, Absatz 4, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 2, StPO.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 129/19f
    Entscheidungstext OGH 31.03.2020 14 Os 129/19f
    Beisatz: Dafür kommt es nicht auf die Beweggründe für die Beiziehung (nämlich das besondere Fachwissen) oder eine in weiterer Folge ausgeübte Tätigkeit (die Erstellung einer „fachtechnischen Beurteilung“), sondern bloß auf die formale Stellung im Verfahren an. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133111

Im RIS seit

10.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2020

Dokumentnummer

JJR_20200331_OGH0002_0140OS00129_19F0000_001