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Rechtssatz RS0133112×

Rechtssatz RS0133112

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0133112

Geschäftszahl

14Os129/19f; 12Os128/21x

Entscheidungsdatum

02.06.2022

Rechtssatz

Eine Person, die zuvor zwar nicht als Organ der Kriminalpolizei, aber für diese (oder die Staatsanwaltschaft) aufgrund eines dienstlichen Naheverhältnisses in deren Auftrag ‑ etwa durch Abgabe einer Expertise im Rahmen einer besonderen Einrichtung (Tätigkeit von Bediensteten der Sicherheitsbehörden etwa im Rahmen kriminaltechnischer Untersuchungen) oder als bei einer Strafverfolgungsbehörde dauernd angestellte Person im Sinn des Paragraph 126, Absatz eins, StPO ‑ (ohne Bestellung zum Sachverständigen nach Paragraph 126, Absatz 3, StPO, somit ohne Beteiligungsmöglichkeit des Beschuldigten [§ 126 Absatz 3 und 5 StPO]) im Ermittlungsverfahren tätig wurde, ist in der Regel, insbesondere, wenn sich die Anklage auf ihre Arbeit stützt, für die Funktion eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung befangen iSd Paragraph 126, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, StPO.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 129/19f
    Entscheidungstext OGH 31.03.2020 14 Os 129/19f
    Beisatz: Dies kann vom Angeklagten durch rechtzeitige Antragstellung (oder begründeten Widerspruch) sowie gegebenenfalls aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO geltend gemacht werden. (T1)
  • 12 Os 128/21x
    Entscheidungstext OGH 02.06.2022 12 Os 128/21x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133112

Im RIS seit

10.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2022

Dokumentnummer

JJR_20200331_OGH0002_0140OS00129_19F0000_002