Rechtssatz RS0133113
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133113
Entscheidungsdatum
31.03.2020
Rechtssatz
Bei § 176 StGB handelt es sich nicht um einen verwaltungsakzessorischen Tatbestand. Strafbarkeit hängt daher nicht von der Verletzung verwaltungsrechtlicher Vorschriften ab, genug daran, dass durch das (sozial‑inadäquate) Handeln die vom Tatbestand verlangte Gefahrenlage geschaffen wird.Bei Paragraph 176, StGB handelt es sich nicht um einen verwaltungsakzessorischen Tatbestand. Strafbarkeit hängt daher nicht von der Verletzung verwaltungsrechtlicher Vorschriften ab, genug daran, dass durch das (sozial‑inadäquate) Handeln die vom Tatbestand verlangte Gefahrenlage geschaffen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133113
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20200331_OGH0002_0140OS00129_19F0000_003