Rechtssatz RS0133114
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133114
Entscheidungsdatum
08.04.2020
Rechtssatz
Der Rechtsmittelausschluss nach § 261 Abs 6 Satz 4 ZPO gilt auch für einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es eine Überweisung an das vom Kläger genannte, nicht offenbar unzuständige Gericht deshalb nachholt, weil das Erstgericht entgegen § 261 Abs 6 Satz 3 ZPO zwar seine Unzuständigkeit aussprach, aber die Überweisung unterließ.Der Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 261, Absatz 6, Satz 4 ZPO gilt auch für einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es eine Überweisung an das vom Kläger genannte, nicht offenbar unzuständige Gericht deshalb nachholt, weil das Erstgericht entgegen Paragraph 261, Absatz 6, Satz 3 ZPO zwar seine Unzuständigkeit aussprach, aber die Überweisung unterließ.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133114
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20200408_OGH0002_0080OB00012_20B0000_001