Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0133120×

Rechtssatz RS0133120

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133120

Geschäftszahl

8Ob5/20y

Entscheidungsdatum

14.05.2020

Rechtssatz

Die Einstellung nach Paragraph 190, StPO ist eine Entscheidung, gegen die zwar kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, die aber eine Fortführung des Verfahrens nach Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer 2, StPO innerhalb der Verjährungsfrist nicht hindert, ohne dass diese Möglichkeit nach der Rechtsprechung etwas an der Eignung der Einstellung als Wiederaufnahmegrund ändert. Die Möglichkeit eines erfolgreichen Fortführungsantrags nach Paragraph 195, StPO tritt zu dieser Möglichkeit nur hinzu und verhindert die Geltendmachung der Einstellung als Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO ebenfalls nicht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 5/20y
    Entscheidungstext OGH 14.05.2020 8 Ob 5/20y
    Veröff: SZ 2020/43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133120

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20200514_OGH0002_0080OB00005_20Y0000_001