Rechtssatz RS0133121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133121
Entscheidungsdatum
29.04.2020
Norm
B-VG idF vor Inkrafttreten der BVG-Novelle BGBl I 2019/14 mit 1.1.2020 Art12 Abs1 Z6
LAG 1984 idF vor Inkrafttreten der BVG-Novelle BGBl I 2019/14 mit 1.1.2020
LAO 2000 Tirol idF vor Inkrafttreten der BVG-Novelle BGBl I 2019/14 mit 1.1.2020
Rechtssatz
Die Arbeitszeit- und Überstundenregelungen des LAG 1984 bzw der LAO 2000 für das Land Tirol sind unter den Kompetenztatbestand des „Angestelltenschutzes“ nach Art 12 Abs 1 Z 6 B-VG subsumierbar.Die Arbeitszeit- und Überstundenregelungen des LAG 1984 bzw der LAO 2000 für das Land Tirol sind unter den Kompetenztatbestand des „Angestelltenschutzes“ nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG subsumierbar.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 115/19f
Entscheidungstext OGH 29.04.2020 9 ObA 115/19f
Beisatz: Die LAO 2000 stellt nur die Einhaltung der Arbeitszeit sowie der Ruhezeiten unter Strafsanktion, nicht jedoch die Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und Feiertagsarbeit. Dennoch besteht zwischen den Regelungen zur Begrenzung der Arbeitszeit und zur Einhaltung bestimmter Ruhezeiten einerseits und den Bestimmungen zur Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und Feiertagsarbeit andererseits ein derart enger Konnex, dass auch letztere durchaus dem Arbeitnehmerschutz zugeordnet werden können. (T1)
Beisatz: Hier wäre der gesetzliche Schutz der Arbeitnehmer ohne die – die Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe begleitende – Entgeltvorschrift des § 79 LAO 2000 nur ein Torso, weil dem einzelnen Arbeitnehmer kein wirksames Mittel zur Durchsetzung seiner arbeitsrechtlichen Ansprüche gegenüber seinem Dienstgeber zustünde. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133121
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20200429_OGH0002_009OBA00115_19F0000_001