Rechtssatz RS0133124
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133124
Entscheidungsdatum
26.02.2020
Norm
FinStrG §31 Abs1
FinStrG §35 Abs2
Rechtssatz
Erfolg iSd § 31 Abs 1 dritter Satz FinStrG ist bei Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangs‑ und Ausgangsabgaben (§ 35 Abs 2 FinStrG) das Bewirken der jeweiligen Abgabenverkürzung. Der Erfolg tritt also insoweit im Fall der Nichtfestsetzung im Zeitpunkt der Schuldentstehung, bei zu niedriger Festsetzung hingegen im Zeitpunkt der Zustellung des Abgabenbescheids ein.Erfolg iSd Paragraph 31, Absatz eins, dritter Satz FinStrG ist bei Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangs‑ und Ausgangsabgaben (Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG) das Bewirken der jeweiligen Abgabenverkürzung. Der Erfolg tritt also insoweit im Fall der Nichtfestsetzung im Zeitpunkt der Schuldentstehung, bei zu niedriger Festsetzung hingegen im Zeitpunkt der Zustellung des Abgabenbescheids ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133124
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20200226_OGH0002_0130OS00112_19Y0000_002