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Rechtssatz RS0133129×

Rechtssatz RS0133129

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133129

Geschäftszahl

5Ob164/19g

Entscheidungsdatum

22.04.2020

Rechtssatz

Nur Änderungen im Inneren des Mietgegenstands sind von der Begünstigung erfasst. Darunter fallen somit jedenfalls nicht bauliche Veränderungen an zuvor nicht nutzflächenrelevanten, nicht für Wohn‑ oder Geschäftszwecke geeigneten Keller‑ und Dachbodenräumen. Diese sind – analog dem Zubau an einen Mietgegenstand, der jedenfalls keine Veränderung im Inneren des Mietobjekts ist – unabhängig von ihrem konkreten Umfang als „Erweiterung“ des Bestandobjekts nach oben oder unten sofort zu berücksichtigen, führen daher zu einer Erhöhung der relevanten Nutzfläche nach Paragraph 17, Absatz 2, MRG.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 164/19g
    Entscheidungstext OGH 22.04.2020 5 Ob 164/19g
    Veröff: SZ 2020/31

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133129

Im RIS seit

26.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20200422_OGH0002_0050OB00164_19G0000_001