Rechtssatz RS0133132
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133132
Entscheidungsdatum
23.04.2020
Rechtssatz
Mit der Zustimmung der Hauptversammlung zu einem „zweckneutralen“ Erwerb eigener Aktien ist der Erwerb grundsätzlich zu jedem beliebigen Zweck (mit Ausnahme des „Handels in eigenen Aktien“) gestattet.
Die Angabe eines konkreten Zwecks für den Aktienerwerb ist nicht notwendig, aber zulässig. Entsprechende Angaben im Beschluss der Hauptversammlung sind aber ebenso wie die Vorschreibung einer bestimmten Behaltedauer zulässig. Sie schränken dann den Handlungsspielraum des Vorstands ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133132
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20200423_OGH0002_0060OB00056_20H0000_002