Rechtssatz RS0133133
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133133
Entscheidungsdatum
23.04.2020
Rechtssatz
Im Bericht des sachverständigen Prüfers muss eine Erklärung über die Angemessenheit der Abfindung einschließlich der nach § 220b Abs 4 Z 1-3 AktG geforderten näheren Erläuterungen (Bewertungsmethode, Begründung für gewählte Methoden, Auswirkungen unterschiedlicher Methoden) enthalten sein. Die Höhe der Abfindung legt der Prüfer aber nicht fest.Im Bericht des sachverständigen Prüfers muss eine Erklärung über die Angemessenheit der Abfindung einschließlich der nach Paragraph 220 b, Absatz 4, Ziffer eins -, 3, AktG geforderten näheren Erläuterungen (Bewertungsmethode, Begründung für gewählte Methoden, Auswirkungen unterschiedlicher Methoden) enthalten sein. Die Höhe der Abfindung legt der Prüfer aber nicht fest.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133133
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20200423_OGH0002_0060OB00056_20H0000_003