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Rechtssatz RS0133136×

Rechtssatz RS0133136

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133136

Geschäftszahl

10ObS136/19a; 10ObS42/21f

Entscheidungsdatum

19.05.2021

Norm

KBGG §7 Abs2
Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art5 litb

Rechtssatz

Besteht in einem anderen Mitgliedstaat ein vergleichbares System von Untersuchungen während der Schwangerschaft und der Geburt wie nach der österreichischen Mutter-Kind-Pass Verordnung 2002, schadet die Befolgung der nach dem vergleichbaren System erforderlichen Untersuchungen entsprechen der von Artikel 5, Litera b, VO (EG) 883 aus 2004, geforderten Tatbestandsgleichstellung im Anwendungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004, nicht der Höhe des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld. Ob ein solches vergleichbares System vorliegt, ist dabei von den nationalen Gerichten im Rahmen einer vergleichenden Prüfung zu beurteilen; eine vollkommen („exakte“) Identität des Untersuchungssystems des anderen Mitgliedstaats mit jenem nach der österreichischen Mutter-Kind-Pass Verordnung 2002 ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht erforderlich (EuGH C-523/13, Larcher, Rz 52 ff).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 136/19a
    Entscheidungstext OGH 16.04.2020 10 ObS 136/19a
    Veröff: SZ 2020/30
  • 10 ObS 42/21f
    Entscheidungstext OGH 19.05.2021 10 ObS 42/21f
    Beisatz: Bei der Frage nach der Vergleichbarkeit zweier Gesundheitssysteme in verschiedenen Mitgliedstaaten handelt es sich jeweils um eine Frage des Einzelfalls, die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände anhand den von der Rechtsprechung vorgegebenen Grundsätzen zu lösen ist. (T1); Beisatz: Das Ziel der Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 der Sicherstellung einer medizinischen Grundbetreuung von Kindern ist auch mit dem im Vereinigten Königreich vorgesehenen Untersuchungssystem erreichbar. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133136

Im RIS seit

29.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20200416_OGH0002_010OBS00136_19A0000_001