Rechtssatz RS0133138
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133138
Entscheidungsdatum
15.04.2020
Rechtssatz
Bei Gängen innerhalb eines Gebäudes handelt es sich schon begrifflich nicht um einen „Weg“ im Sinn einer Landfläche nach § 1319a Abs 2 ABGB. Dies gilt auch für den „Übergang“ zwischen zwei Gebäuden, bei dem ein Verlassen der Gebäude nicht notwendig ist.Bei Gängen innerhalb eines Gebäudes handelt es sich schon begrifflich nicht um einen „Weg“ im Sinn einer Landfläche nach Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB. Dies gilt auch für den „Übergang“ zwischen zwei Gebäuden, bei dem ein Verlassen der Gebäude nicht notwendig ist.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 71/19k
Entscheidungstext OGH 15.04.2020 9 Ob 71/19k
Beisatz: Die Einbeziehung von allgemein zugänglichen Bereichen innerhalb allgemein zugänglicher Gebäude findet weder in der Absicht des Gesetzgebers noch im Gesetzeswortlaut eine Grundlage. (T1); Veröff: SZ 2020/29
Schlagworte
Parkhaus, Einkaufszentrum
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133138
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20200415_OGH0002_0090OB00071_19K0000_001