Rechtssatz RS0133140
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133140
Entscheidungsdatum
18.03.2022
Rechtssatz
Auskunfts- und Kontrollrechte auch eines ausgeschiedenen Kommanditisten sind im Außerstreitverfahren geltend zu machen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht lediglich in dem Fall, dass nicht nur die Kontroll- und Überwachungsrechte eines Gesellschafters als solche streitig sind, sondern auch ihre tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen (Gesellschafterqualität, Beteiligung an der Gesellschaft, Identität der Gesellschaft). Diesfalls ist der Anspruch auf Bucheinsicht im Klageweg geltend zu machen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 229/19y
Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 229/19y
- 6 Ob 191/21p
Entscheidungstext OGH 18.03.2022 6 Ob 191/21p
Teilweise gegenteilig; Beisatz: Ob der Antragsteller aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, ist im außerstreitigen Verfahren als Vorfrage zu prüfen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133140
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2022
Dokumentnummer
JJR_20191219_OGH0002_0060OB00229_19Y0000_001