Rechtssatz RS0133141
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133141
Entscheidungsdatum
15.10.2025
Rechtssatz
Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB liegt auch vor, wenn die Tat zwar den Grundtatbestand verwirklicht, im eine Wertqualifikation betreffenden Umfang aber beim Versuch geblieben ist. Dessen Nichtannahme trotz Fehlens von Feststellungen zu einem in objektiver Hinsicht die intendierte Qualifikationsverwirklichung begründenden Umstände führt zu Nichtigkeit des Strafausspruchs aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StGB.Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB liegt auch vor, wenn die Tat zwar den Grundtatbestand verwirklicht, im eine Wertqualifikation betreffenden Umfang aber beim Versuch geblieben ist. Dessen Nichtannahme trotz Fehlens von Feststellungen zu einem in objektiver Hinsicht die intendierte Qualifikationsverwirklichung begründenden Umstände führt zu Nichtigkeit des Strafausspruchs aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StGB.
Entscheidungstexte
- 14 Os 25/20p
Entscheidungstext OGH 08.04.2020 14 Os 25/20p
Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Strafausspruchs infolge Fehlens von Feststellungen zu einem in objektiver Hinsicht 5.000 Euro übersteigenden Schaden bei einem Schuldspruch nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB. (T1)
- 15 Os 96/25v
Entscheidungstext OGH 15.10.2025 15 Os 96/25v
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133141
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
JJR_20200408_OGH0002_0140OS00025_20P0000_001