Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0133143×

Rechtssatz RS0133143

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133143

Geschäftszahl

4Ob27/20d

Entscheidungsdatum

05.06.2020

Norm

MSchG §10 Abs2
Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Marken-RL) Art5 Abs2
Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) Art9 Abs1 litc

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt der Begriff „bekannt“ in Artikel 9, Absatz eins, Litera c, UMV und in Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 2008/95 einen gewissen Grad an Bekanntheit beim maßgeblichen Publikum voraus. Dieses Publikum ist nach der unter der betreffenden Marke vermarkteten Ware oder Dienstleistung zu bestimmen, und der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Marke einem bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt ist. Insofern kann nicht verlangt werden, dass die Marke einem bestimmten Prozentsatz dieses Publikums bekannt ist. Ferner genügt es, wenn ein bedeutender Teil des maßgeblichen Publikums dieses Zeichen kennt; es ist nicht erforderlich, dass dem Publikum die Eintragung dieses Zeichens als Marke bekannt ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 27/20d
    Entscheidungstext OGH 05.06.2020 4 Ob 27/20d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133143

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2020

Dokumentnummer

JJR_20200605_OGH0002_0040OB00027_20D0000_001