Rechtssatz RS0133149
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133149
Geschäftszahl
15Os129/19p (15Os130/19k)
Entscheidungsdatum
12.05.2020
Rechtssatz
Beim haftungsbefreienden Zitat begründet stets die Äußerung des Dritten das legitime Informationsinteresse. Das Interesse der Öffentlichkeit richtet sich somit gerade auf den Umstand, dass sich jemand zu einer bestimmten Angelegenheit in einer bestimmten Weise geäußert hat. Das Zitierprivileg kann daher nur für Äußerungen und nicht für die Berichterstattung über die Sache selbst beansprucht werden. Steht dagegen die Berichterstattung im Vordergrund, ist diese dem Maßstab der journalistischen Sorgfaltspflicht (§ 6 Abs 2 Z 2 lit b MedienG) unterworfen, welcher nicht durch die Wiedergabe des zu Berichtenden als Zitat eines Dritten unterlaufen werden kann.Beim haftungsbefreienden Zitat begründet stets die Äußerung des Dritten das legitime Informationsinteresse. Das Interesse der Öffentlichkeit richtet sich somit gerade auf den Umstand, dass sich jemand zu einer bestimmten Angelegenheit in einer bestimmten Weise geäußert hat. Das Zitierprivileg kann daher nur für Äußerungen und nicht für die Berichterstattung über die Sache selbst beansprucht werden. Steht dagegen die Berichterstattung im Vordergrund, ist diese dem Maßstab der journalistischen Sorgfaltspflicht (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, MedienG) unterworfen, welcher nicht durch die Wiedergabe des zu Berichtenden als Zitat eines Dritten unterlaufen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133149
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Dokumentnummer
JJR_20200512_OGH0002_0150OS00129_19P0000_001