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Rechtssatz RS0133149×

Rechtssatz RS0133149

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0133149

Geschäftszahl

15Os129/19p (15Os130/19k)

Entscheidungsdatum

12.05.2020

Rechtssatz

Beim haftungsbefreienden Zitat begründet stets die Äußerung des Dritten das legitime Informationsinteresse. Das Interesse der Öffentlichkeit richtet sich somit gerade auf den Umstand, dass sich jemand zu einer bestimmten Angelegenheit in einer bestimmten Weise geäußert hat. Das Zitierprivileg kann daher nur für Äußerungen und nicht für die Berichterstattung über die Sache selbst beansprucht werden. Steht dagegen die Berichterstattung im Vordergrund, ist diese dem Maßstab der journalistischen Sorgfaltspflicht (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, MedienG) unterworfen, welcher nicht durch die Wiedergabe des zu Berichtenden als Zitat eines Dritten unterlaufen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133149

Im RIS seit

14.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Dokumentnummer

JJR_20200512_OGH0002_0150OS00129_19P0000_001