Rechtssatz RS0133157
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133157
Geschäftszahl
15Os92/19x (15Os17/20v, 15Os18/20s, 15Os19/20p); 13Ns94/20g
Entscheidungsdatum
09.12.2020
Rechtssatz
Die Anordnung des § 21 Abs 2 VbVG und die entsprechenden Zuständigkeitsnormen des § 15 VbVG greifen nur, wenn Anklage gegen eine natürliche Person und ein entsprechender Antrag gegen einen Verband tatsächlich eingebracht werden. Eine zwingende Verbindung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße mit einer Anklage gegen eine natürliche Person findet weder im Wortlaut noch im Gesetzeszweck eine Grundlage.Die Anordnung des Paragraph 21, Absatz 2, VbVG und die entsprechenden Zuständigkeitsnormen des Paragraph 15, VbVG greifen nur, wenn Anklage gegen eine natürliche Person und ein entsprechender Antrag gegen einen Verband tatsächlich eingebracht werden. Eine zwingende Verbindung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße mit einer Anklage gegen eine natürliche Person findet weder im Wortlaut noch im Gesetzeszweck eine Grundlage.
Entscheidungstexte
- 15 Os 92/19x
Entscheidungstext OGH 05.06.2020 15 Os 92/19x
- 13 Ns 94/20g
Entscheidungstext OGH 09.12.2020 13 Ns 94/20g
Vgl; Beisatz: Wird der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße – gesetzmäßig (vgl § 21 Abs 2 VbVG) – gemeinsam mit der Anklage gegen eine natürliche Person (wegen jener Straftat, für die der Verband verantwortlich sein soll) eingebracht, richtet sich die Zuständigkeit für das Verbandsverfahren nach jener (§§ 36, 37 StPO) für das Verfahren gegen die natürliche Person (§ 15 Abs 1 erster Satz VbVG). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133157
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021
Dokumentnummer
JJR_20200605_OGH0002_0150OS00092_19X0000_001