Rechtssatz RS0133164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133164
Entscheidungsdatum
18.11.2019
Rechtssatz
Wenn ein Dritter dem Arbeitgeber Mittel zur Zahlung von offenen Entgeltforderungen zur Verfügung stellt und die Vereinbarung dahin auszulegen ist, dass das Risiko der Einbringlichkeit mit der Zahlung des Arbeitgebers zur Gänze auf den Dritten übergegangen und der Arbeitnehmer nicht mehr zur Rückzahlung des auf seine offene Entgeltforderung erhaltenen Betrags verpflichtet ist, gilt der Arbeitnehmer als endgültig lohnbefriedigt. In diesem Umfang besteht dann kein aufrechter Anspruch im Sinne des § 1 Abs 2 IESG mehr. Eine zusätzliche Leistungspflicht der IEF-Service GmbH hätte in diesem Fall eine doppelte Befriedigung zum Ergebnis.Wenn ein Dritter dem Arbeitgeber Mittel zur Zahlung von offenen Entgeltforderungen zur Verfügung stellt und die Vereinbarung dahin auszulegen ist, dass das Risiko der Einbringlichkeit mit der Zahlung des Arbeitgebers zur Gänze auf den Dritten übergegangen und der Arbeitnehmer nicht mehr zur Rückzahlung des auf seine offene Entgeltforderung erhaltenen Betrags verpflichtet ist, gilt der Arbeitnehmer als endgültig lohnbefriedigt. In diesem Umfang besteht dann kein aufrechter Anspruch im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, IESG mehr. Eine zusätzliche Leistungspflicht der IEF-Service GmbH hätte in diesem Fall eine doppelte Befriedigung zum Ergebnis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133164
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2020
Dokumentnummer
JJR_20191118_OGH0002_008OBS00003_19B0000_001