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Rechtssatz RS0133164

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133164

Geschäftszahl

8ObS3/19b

Entscheidungsdatum

18.11.2019

Rechtssatz

Wenn ein Dritter dem Arbeitgeber Mittel zur Zahlung von offenen Entgeltforderungen zur Verfügung stellt und die Vereinbarung dahin auszulegen ist, dass das Risiko der Einbringlichkeit mit der Zahlung des Arbeitgebers zur Gänze auf den Dritten übergegangen und der Arbeitnehmer nicht mehr zur Rückzahlung des auf seine offene Entgeltforderung erhaltenen Betrags verpflichtet ist, gilt der Arbeitnehmer als endgültig lohnbefriedigt. In diesem Umfang besteht dann kein aufrechter Anspruch im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, IESG mehr. Eine zusätzliche Leistungspflicht der IEF-Service GmbH hätte in diesem Fall eine doppelte Befriedigung zum Ergebnis.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 3/19b
    Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 ObS 3/19b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133164

Im RIS seit

16.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2020

Dokumentnummer

JJR_20191118_OGH0002_008OBS00003_19B0000_001