Rechtssatz RS0133165
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133165
Entscheidungsdatum
06.08.2020
Rechtssatz
Eine Behinderung iSd § 76 Abs 5 StVO liegt nicht vor, wenn der Kraftfahrer durch eine geringfügige und nicht unmittelbare Verlangsamung seines Fahrzeugs den Unfall verhindern kann. Ab einer notwendigen Bremsverzögerung von 2 m/sec² liegt keine geringfügige Verlangsamung mehr vor.Eine Behinderung iSd Paragraph 76, Absatz 5, StVO liegt nicht vor, wenn der Kraftfahrer durch eine geringfügige und nicht unmittelbare Verlangsamung seines Fahrzeugs den Unfall verhindern kann. Ab einer notwendigen Bremsverzögerung von 2 m/sec² liegt keine geringfügige Verlangsamung mehr vor.
Anmerkung
Abgehen von 2 Ob 88/82
Entscheidungstexte
- 2 Ob 193/19z
Entscheidungstext OGH 15.04.2020 2 Ob 193/19z
Beisatz: Keinesfalls setzt eine Behinderung iSd § 76 Abs 5 StVO voraus, dass der Kraftfahrer zu einer Vollbremsung genötigt wird. (T1)
- 2 Ob 94/20t
Entscheidungstext OGH 06.08.2020 2 Ob 94/20t
nur: Eine Behinderung iSd § 76 Abs 5 StVO liegt nicht vor, wenn der Kraftfahrer durch eine geringfügige und nicht unmittelbare Verlangsamung seines Fahrzeugs den Unfall verhindern kann. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133165
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2020
Dokumentnummer
JJR_20200415_OGH0002_0020OB00193_19Z0000_001