Rechtssatz RS0133167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133167
Entscheidungsdatum
07.05.2020
Rechtssatz
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 275 Z 2 ABGB hat das Gericht nicht eigenständig zu prüfen, ob die in die Liste von zur Übernahme von gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten bzw Notaren eingetragene Person tatsächlich diese besondere Eignung aufweist. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, diesen „Ersatzmann“ zu bestellen.Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 275, Ziffer 2, ABGB hat das Gericht nicht eigenständig zu prüfen, ob die in die Liste von zur Übernahme von gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten bzw Notaren eingetragene Person tatsächlich diese besondere Eignung aufweist. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, diesen „Ersatzmann“ zu bestellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133167
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2020
Dokumentnummer
JJR_20200507_OGH0002_0030OB00012_20S0000_001