Rechtssatz RS0133172
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133172
Entscheidungsdatum
19.12.2023
Rechtssatz
Grundlage der Prüfung beim Irreführungstatbestand kann nur ein vom Kläger behaupteter konkreter Sachverhalt sein. Es genügt daher nicht, dass der Kläger ganz allgemein behauptet, dass der Beklagte durch eine bestimmte Angabe „in die Irre führe“; er muss vielmehr den Irreführungspunkt detailliert in drei Schritten benennen: Welchen Eindruck gewinnt der Durchschnittsverbraucher von der Angabe, inwieweit weicht dieser Eindruck von der Wirklichkeit ab, und ist der unrichtige Eindruck geeignet, die geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen. Dieser so präzisierte Irreführungspunkt muss sich auch im Begehren widerspiegeln.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 241/19y
Entscheidungstext OGH 20.05.2020 4 Ob 241/19y
- 4 Ob 163/22g
Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 163/22g
- 4 Ob 223/22f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 223/22f
vgl; Beisatz: Grundlage der Prüfung beim Irreführungstatbestand sind der vom Kläger behauptete konkrete Sachverhalt, dessen detaillierte Benennung des Irreführungspunkts und das Begehren, in dem sich Letzterer widerspiegelt (T1)
- 4 ob 135/23s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 4 ob 135/23s
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133172
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2024
Dokumentnummer
JJR_20200520_OGH0002_0040OB00241_19Y0000_001