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Rechtssatz RS0133172×

Rechtssatz RS0133172

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133172

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Rechtssatz

Grundlage der Prüfung beim Irreführungstatbestand kann nur ein vom Kläger behaupteter konkreter Sachverhalt sein. Es genügt daher nicht, dass der Kläger ganz allgemein behauptet, dass der Beklagte durch eine bestimmte Angabe „in die Irre führe“; er muss vielmehr den Irreführungspunkt detailliert in drei Schritten benennen: Welchen Eindruck gewinnt der Durchschnittsverbraucher von der Angabe, inwieweit weicht dieser Eindruck von der Wirklichkeit ab, und ist der unrichtige Eindruck geeignet, die geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen. Dieser so präzisierte Irreführungspunkt muss sich auch im Begehren widerspiegeln.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 241/19y
    Entscheidungstext OGH 20.05.2020 4 Ob 241/19y
  • 4 Ob 163/22g
    Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 163/22g
  • 4 Ob 223/22f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 223/22f
    vgl; Beisatz: Grundlage der Prüfung beim Irreführungstatbestand sind der vom Kläger behauptete konkrete Sachverhalt, dessen detaillierte Benennung des Irreführungspunkts und das Begehren, in dem sich Letzterer widerspiegelt (T1)
  • 4 ob 135/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 4 ob 135/23s
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133172

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2024

Dokumentnummer

JJR_20200520_OGH0002_0040OB00241_19Y0000_001