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Rechtssatz RS0133173×

Rechtssatz RS0133173

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133173

Geschäftszahl

8Ob40/19v; 8Ob89/21b

Entscheidungsdatum

22.10.2021

Norm

AEUV Lissabon Art267
EuErbVO Art65 Abs1, EuErbVO Art69 Abs3, EuErbVO Art70 Abs3

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 70 Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr 650 aus 2012, über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) dahin auszulegen, dass eine entgegen dieser Regelung ohne Angabe eines Ablaufdatums auf unbefristete Dauer ausgestellte Abschrift des Zeugnisses

              a. unbefristet gültig und wirksam ist, oder

              b. nur für die Dauer von sechs Monaten ab dem Ausstellungsdatum der beglaubigten Abschrift gültig ist, oder

c. nur für die Dauer von sechs Monaten ab einem anderen Datum gültig ist, oder

d. ungültig und zur Verwendung im Sinn des Artikel 63, EuErbVO ungeeignet ist?

2. Ist Artikel 65 Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 69, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr 650 aus 2012, über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) dahin auszulegen, dass die Wirkungen des Zeugnisses zugunsten sämtlicher Personen eintreten, die im Zeugnis als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter namentlich genannt sind, sodass auch jene das Zeugnis gemäß Artikel 63, EuErbVO verwenden können, die seine Ausstellung nicht selbst beantragt haben?

3. Ist Artikel 69 in Verbindung mit Artikel 70, Absatz 3, EuErbVO dahin auszulegen, dass die Legitimationswirkung der beglaubigten Abschrift eines Nachlasszeugnisses anzuerkennen ist, wenn sie bei ihrer erstmaligen Vorlage noch gültig war, aber vor der beantragten Entscheidung der Behörde abgelaufen ist, oder steht diese Bestimmung nationalem Recht nicht entgegen, wenn es eine Gültigkeit des Zeugnisses auch im Zeitpunkt der Entscheidung erfordert?

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 40/19v
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 8 Ob 40/19v
  • 8 Ob 89/21b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 89/21b
    Vgl; Beisatz: Hier: Der EuGH entschied mit Urteil vom 1.7.2021, C-301/20: „1. Art 70 Abs 3 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass die beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses, die mit dem Vermerk 'unbefristet' versehen ist, für die Dauer von sechs Monaten ab dem Ausstellungsdatum gültig ist und ihre Wirkungen im Sinne von Art. 69 dieser Verordnung entfaltet, wenn sie bei ihrer erstmaligen Vorlage gültig war.
    2. Art 65 Abs 1 in Verbindung mit Art 69 Abs 3 der Verordnung Nr. 650/2012 ist dahin auszulegen, dass sich die Wirkungen des Europäischen Nachlasszeugnisses gegenüber allen dort namentlich genannten Personen entfalten, auch wenn sie seine Ausstellung nicht selbst beantragt haben.“ (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133173

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2022

Dokumentnummer

JJR_20200527_OGH0002_0080OB00040_19V0000_001