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Rechtssatz RS0133174

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133174

Geschäftszahl

2Ob130/19k

Entscheidungsdatum

30.04.2020

Rechtssatz

Durch das Ansichziehen der in Paragraph 191, Absatz 2, ASVG umschriebenen Leistungen tritt der UVTr hinsichtlich dieser Leistungen dem Versehrten und seinen Angehörigen gegenüber in alle Rechte und Pflichten des Trägers der Krankenversicherung (KVTr) ein. Der UVTr hat in diesen Fällen dem KVTr anzuzeigen, dass er von einem bestimmten Tage an die Heilbehandlung gewährt; von diesem Zeitpunkt an hat der Versehrte gegen den KVTr keinen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung mehr. Maßgebliche Kriterien für den Wechsel in der Leistungszuständigkeit sind somit die Gewährung der Heilbehandlung und die entsprechende Anzeige an den KVTr.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133174

Im RIS seit

23.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2020

Dokumentnummer

JJR_20200430_OGH0002_0020OB00130_19K0000_001