Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0133178×

Rechtssatz RS0133178

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133178

Geschäftszahl

2Ob87/19m

Entscheidungsdatum

26.05.2020

Rechtssatz

Für die Frage, ob ein Kind bei seiner Geburt ehelich war, kommt es darauf an, ob die Ehe zu diesem Zeitpunkt für den österreichischen Rechtsbereich aufrecht war. Eine ausländische Scheidung vor der Geburt, die erst nach der Geburt in Österreich anerkannt wurde, kann an der Ehelichkeit nichts mehr ändern. Die einmal durch Geburt während aufrechter Ehe begründete Abstammungsvermutung kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung nach Paragraph 150, oder Paragraph 151, ABGB beseitigt werden. Selbst eine spätere Nichtigerklärung der Ehe (mit [grundsätzlich] ex tunc Wirkung) würde nicht zum Wegfall der Vaterschaftsvermutung führen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 87/19m
    Entscheidungstext OGH 26.05.2020 2 Ob 87/19m
    Veröff: SZ 2020/46

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133178

Im RIS seit

29.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20200526_OGH0002_0020OB00087_19M0000_002