Rechtssatz RS0133184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133184
Entscheidungsdatum
27.05.2020
Rechtssatz
Der Verweis auf die vom einzelnen Mit‑ und Wohnungseigentümer nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG durchzusetzenden Erhaltungsarbeiten in § 28 Abs 1 Z 1 WEG betrifft auch „fiktive“ Erhaltungsarbeiten im Sinn des § 3 Abs 2 Z 4 MRG. Der dort genannte Begriff „Umgestaltung aufgrund öffentlich‑rechtlicher Verpflichtung“ ist jedenfalls für den Bereich des Wohnungseigentumsrechts dahin einschränkend auszulegen, dass er sich nur auf solche Maßnahmen bezieht, die nicht zu einer Standardverschlechterung führen. Ein Individualrecht des Wohnungseigentümers auf Durchsetzung von – selbst behördlich aufgetragener – Maßnahmen, die nicht nur keine Verbesserung mit sich bringen, sondern den Standard der allgemeinen Teile des Hauses sogar verschlechtern, besteht gegen den Mehrheitswillen nicht.Der Verweis auf die vom einzelnen Mit‑ und Wohnungseigentümer nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, WEG durchzusetzenden Erhaltungsarbeiten in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG betrifft auch „fiktive“ Erhaltungsarbeiten im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, MRG. Der dort genannte Begriff „Umgestaltung aufgrund öffentlich‑rechtlicher Verpflichtung“ ist jedenfalls für den Bereich des Wohnungseigentumsrechts dahin einschränkend auszulegen, dass er sich nur auf solche Maßnahmen bezieht, die nicht zu einer Standardverschlechterung führen. Ein Individualrecht des Wohnungseigentümers auf Durchsetzung von – selbst behördlich aufgetragener – Maßnahmen, die nicht nur keine Verbesserung mit sich bringen, sondern den Standard der allgemeinen Teile des Hauses sogar verschlechtern, besteht gegen den Mehrheitswillen nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133184
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20200527_OGH0002_0050OB00169_19T0000_001