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Rechtssatz RS0133184

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133184

Geschäftszahl

5Ob169/19t

Entscheidungsdatum

27.05.2020

Rechtssatz

Der Verweis auf die vom einzelnen Mit‑ und Wohnungseigentümer nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, WEG durchzusetzenden Erhaltungsarbeiten in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG betrifft auch „fiktive“ Erhaltungsarbeiten im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, MRG. Der dort genannte Begriff „Umgestaltung aufgrund öffentlich‑rechtlicher Verpflichtung“ ist jedenfalls für den Bereich des Wohnungseigentumsrechts dahin einschränkend auszulegen, dass er sich nur auf solche Maßnahmen bezieht, die nicht zu einer Standardverschlechterung führen. Ein Individualrecht des Wohnungseigentümers auf Durchsetzung von – selbst behördlich aufgetragener – Maßnahmen, die nicht nur keine Verbesserung mit sich bringen, sondern den Standard der allgemeinen Teile des Hauses sogar verschlechtern, besteht gegen den Mehrheitswillen nicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 169/19t
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 5 Ob 169/19t
    Veröff: SZ 2020/48

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133184

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20200527_OGH0002_0050OB00169_19T0000_001