Rechtssatz RS0133185
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133185
Entscheidungsdatum
29.06.2020
Rechtssatz
Wird ein Recht, das sicher (Befristung) oder unter Umständen (Bedingung) erst mehr als 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden kann, in einer Vereinbarung anerkannt oder in einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt, so kann der Ablauf der 30-jährigen Frist nicht zur Verjährung des noch gar nicht fälligen oder mangels Bedingungseintritts noch nicht bestehenden Rechts führen. Vielmehr ist insofern ausschließlich die dreijährige kenntnisabhängige Frist des § 1487a ABGB anzuwenden.Wird ein Recht, das sicher (Befristung) oder unter Umständen (Bedingung) erst mehr als 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden kann, in einer Vereinbarung anerkannt oder in einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt, so kann der Ablauf der 30-jährigen Frist nicht zur Verjährung des noch gar nicht fälligen oder mangels Bedingungseintritts noch nicht bestehenden Rechts führen. Vielmehr ist insofern ausschließlich die dreijährige kenntnisabhängige Frist des Paragraph 1487 a, ABGB anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 59/19v
Entscheidungstext OGH 29.06.2020 2 Ob 59/19v
Beisatz: Die Verfügung der Eintragung in das Grundbuch (§ 158 Abs 1 AußStrG 1854) in der Einantwortungsurkunde ist als eine solche Feststellung des Rechts anzusehen. (T1); Veröff: 2020/59
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133185
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20200629_OGH0002_0020OB00059_19V0000_001