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Rechtssatz RS0133185

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133185

Geschäftszahl

2Ob59/19v

Entscheidungsdatum

29.06.2020

Rechtssatz

Wird ein Recht, das sicher (Befristung) oder unter Umständen (Bedingung) erst mehr als 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden kann, in einer Vereinbarung anerkannt oder in einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt, so kann der Ablauf der 30-jährigen Frist nicht zur Verjährung des noch gar nicht fälligen oder  mangels Bedingungseintritts noch nicht bestehenden Rechts führen. Vielmehr ist insofern ausschließlich die dreijährige kenntnisabhängige Frist des Paragraph 1487 a, ABGB anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 59/19v
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 2 Ob 59/19v
    Beisatz: Die Verfügung der Eintragung in das Grundbuch (§ 158 Abs 1 AußStrG 1854) in der Einantwortungsurkunde ist als eine solche Feststellung des Rechts anzusehen. (T1); Veröff: 2020/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133185

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20200629_OGH0002_0020OB00059_19V0000_001