Rechtssatz RS0133187
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133187
Entscheidungsdatum
29.06.2020
Rechtssatz
Ist ein geringfügiger Nachlass nicht überschuldet, ist die Bekanntgabe einer Geldforderung im Verlassenschaftsverfahren als Antrag auf Erteilung der Ermächtigung zur Übernahme von Bargeld oder Bankguthaben nach § 153 Abs 2 AußStrG zu verstehen.Ist ein geringfügiger Nachlass nicht überschuldet, ist die Bekanntgabe einer Geldforderung im Verlassenschaftsverfahren als Antrag auf Erteilung der Ermächtigung zur Übernahme von Bargeld oder Bankguthaben nach Paragraph 153, Absatz 2, AußStrG zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133187
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020
Dokumentnummer
JJR_20200629_OGH0002_0020OB00083_19Y0000_002