Rechtssatz RS0133190
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133190
Entscheidungsdatum
30.04.2020
Norm
AHG §1 Abs1 F
Wr BauO §127 Abs3
Wr BauO §125 Abs2
Rechtssatz
Der Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung ist nicht Organ im Sinne des § 1 Abs 1 AHG. Er wird nicht von der Behörde für die Erfüllung „ihrer“ Aufgabe „in Pflicht genommen“, sondern unterstützt den Bauwerber bei dessen Verpflichtung, den Nachweis der konsensmäßigen Herstellung des Bauvorhabens (durch den Bauführer) zu erbringen.Der Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung ist nicht Organ im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AHG. Er wird nicht von der Behörde für die Erfüllung „ihrer“ Aufgabe „in Pflicht genommen“, sondern unterstützt den Bauwerber bei dessen Verpflichtung, den Nachweis der konsensmäßigen Herstellung des Bauvorhabens (durch den Bauführer) zu erbringen.
Schlagworte
Amtshaftung Hoheitsverwaltung Vollziehung Beleihung Inpflichtnahme Zusammenhang
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133190
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20200430_OGH0002_0010OB00010_20G0000_001