Rechtssatz RS0133191
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133191
Entscheidungsdatum
27.05.2020
Rechtssatz
Eine Anrechnung der beim selben Arbeitgeber absolvierten Lehrzeit als Vordienstzeit ändert nichts daran, dass das nächste Arbeitsjahr im Sinn des § 8 AngG jeweils mit dem Jahrestag des Eintritts in das Angestelltendienstverhältnis beginnt.Eine Anrechnung der beim selben Arbeitgeber absolvierten Lehrzeit als Vordienstzeit ändert nichts daran, dass das nächste Arbeitsjahr im Sinn des Paragraph 8, AngG jeweils mit dem Jahrestag des Eintritts in das Angestelltendienstverhältnis beginnt.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 31/20x
Entscheidungstext OGH 27.05.2020 8 ObA 31/20x
Beisatz: Hier: Beim Übertritt vom Lehrverhältnis in das Angestelltenverhältnis beginnt der Anspruch nach § 8 AngG neu und unabhängig davon, ob der nach § 17a BAG zur Verfügung stehende Entgeltfortzahlungszeitraum im vorangegangenen Lehrverhältnis bereits ausgeschöpft war. (T1); Veröff: SZ 2020/50
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133191
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20200527_OGH0002_008OBA00031_20X0000_001