Rechtssatz RS0133193
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133193
Entscheidungsdatum
26.05.2020
Rechtssatz
Hat der Versicherungsnehmer im Schuldenregulierungsverfahren die angemeldete Ersatzforderung des Geschädigten anerkannt, kommt in einem gegen den Versicherungsnehmer und den Versicherer geführten Folgeprozess oder in einem nach der Unterbrechung fortgesetzten Prozess infolge der Bindungswirkung der Forderungsfeststellung die Erstreckungswirkung des § 28 KHVG nicht zum Tragen.Hat der Versicherungsnehmer im Schuldenregulierungsverfahren die angemeldete Ersatzforderung des Geschädigten anerkannt, kommt in einem gegen den Versicherungsnehmer und den Versicherer geführten Folgeprozess oder in einem nach der Unterbrechung fortgesetzten Prozess infolge der Bindungswirkung der Forderungsfeststellung die Erstreckungswirkung des Paragraph 28, KHVG nicht zum Tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133193
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20200526_OGH0002_0020OB00092_19X0000_001