Rechtssatz RS0133198
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133198
Entscheidungsdatum
25.06.2020
Rechtssatz
Der Schuldner nach § 918 ABGB hat auch den nicht verschuldeten Verzug zu vertreten, wenn das Leistungsversprechen bezüglich der rechtzeitigen Leistung sorgfaltswidrig abgegeben wurde. Daher haftet der Schuldner auch dann, wenn er bei Abgabe des Versprechens wusste oder wissen musste, dass er nicht rechtzeitig werde leisten können.Der Schuldner nach Paragraph 918, ABGB hat auch den nicht verschuldeten Verzug zu vertreten, wenn das Leistungsversprechen bezüglich der rechtzeitigen Leistung sorgfaltswidrig abgegeben wurde. Daher haftet der Schuldner auch dann, wenn er bei Abgabe des Versprechens wusste oder wissen musste, dass er nicht rechtzeitig werde leisten können.
Schlagworte
Verzugsschaden; Nichterfüllungsschaden; Erfüllungsinteresse; positives Vertragsinteresse; Unmöglichkeit rechtzeitiger Leistung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133198
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2020
Dokumentnummer
JJR_20200625_OGH0002_0060OB00047_20K0000_001