Rechtssatz RS0133202
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133202
Entscheidungsdatum
21.10.2025
Rechtssatz
Die (materielle) Rechtskraft des Bescheids über die Zuerkennung von Rehabilitationsgeld steht im Fall einer irrtümlichen Annahme des Vorliegens vorübergehender Invalidität gemäß § 255b ASVG bei der Gewährung dieser Leistung einer späteren Entziehung gemäß § 99 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG dann entgegen, wenn der Sachverhalt im Entziehungszeitpunkt im Vergleich zum Gewährungszeitpunkt unverändert ist. Ist jedoch im Fall eines aufgrund der irrtümlichen Annahme des Vorliegens vorübergehender Invalidität im Sinn des § 255b ASVG zuerkannten Rehabilitationsgelds eine – wenn auch nur geringfügige – Verbesserung des körperlichen oder geistigen Zustands der versicherten Person im Entziehungszeitpunkt feststellbar und bezieht sich diese Verbesserung auf ursprünglich bestehende Beeinträchtigungen, die die (unrichtige) Einschätzung des Vorliegens vorübergehender Invalidität im Sinn des § 255b ASVG begründet haben, so ist eine Entziehung des Rehabilitationsgelds gemäß § 99 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG dann gerechtfertigt, wenn im Entziehungszeitpunkt vorübergehende Invalidität nicht vorliegt.Die (materielle) Rechtskraft des Bescheids über die Zuerkennung von Rehabilitationsgeld steht im Fall einer irrtümlichen Annahme des Vorliegens vorübergehender Invalidität gemäß Paragraph 255 b, ASVG bei der Gewährung dieser Leistung einer späteren Entziehung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, a, a, ASVG dann entgegen, wenn der Sachverhalt im Entziehungszeitpunkt im Vergleich zum Gewährungszeitpunkt unverändert ist. Ist jedoch im Fall eines aufgrund der irrtümlichen Annahme des Vorliegens vorübergehender Invalidität im Sinn des Paragraph 255 b, ASVG zuerkannten Rehabilitationsgelds eine – wenn auch nur geringfügige – Verbesserung des körperlichen oder geistigen Zustands der versicherten Person im Entziehungszeitpunkt feststellbar und bezieht sich diese Verbesserung auf ursprünglich bestehende Beeinträchtigungen, die die (unrichtige) Einschätzung des Vorliegens vorübergehender Invalidität im Sinn des Paragraph 255 b, ASVG begründet haben, so ist eine Entziehung des Rehabilitationsgelds gemäß Paragraph 99, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, a, a, ASVG dann gerechtfertigt, wenn im Entziehungszeitpunkt vorübergehende Invalidität nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 40/20k
Entscheidungstext OGH 24.06.2020 10 ObS 40/20k
- 10 ObS 76/21f
Entscheidungstext OGH 25.01.2022 10 ObS 76/21f
- 10 ObS 43/22d
Entscheidungstext OGH 21.06.2022 10 ObS 43/22d
Vgl; Beisatz: Hier: Pflegegeldgewährung erfolgte ursprünglich aufgrund der irrtümlichen Annahme einer hochgradigen Sehbehinderung (funktionelle Einäugigkeit durch Ausfall des rechten Auges) zu Unrecht; Pflegegeldentziehung gerechtfertigt nach Besserung der im Gewährungszeitpunkt vorliegenden geringen Gesichtsfeldausfälle des linken Auges. (T1)
- 10 ObS 119/23g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.04.2024 10 ObS 119/23g
vgl; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch auf die Entziehung eines aufgrund einer diagnosebezogenen Mindesteinstufung gewährten Pflegegeldes anzuwenden. (T2)
Anm: So bereits 10 ObS 43/22d.
- 10 ObS 112/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 10 ObS 112/24d
- 10 ObS 115/24w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 10 ObS 115/24w
vgl
- 10 ObS 7/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.02.2025 10 ObS 7/25i
vgl
- 10 ObS 30/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.04.2025 10 ObS 30/25x
Beisatz: Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Überlegung, dass in diesen Fällen kein schutzwürdiges Vertrauen des Leistungsempfängers auf die Weitergewährung der Leistung vorliegt, weil eine vergleichbare Änderung zur Entziehung einer ursprünglich zu Recht zuerkannten Leistung führen hätte können. (T3)
- 10 ObS 102/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.10.2025 10 ObS 102/25k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133202
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025
Dokumentnummer
JJR_20200624_OGH0002_010OBS00040_20K0000_001