Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0133203×

Rechtssatz RS0133203

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133203

Geschäftszahl

6Ob72/20m

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Rechtssatz

Künftige Prozesskosten zählen zu den ungewissen Verbindlichkeiten. Künftige Prozesskosten für ein am Bilanzstichtag noch nicht anhängiges Verfahren können grundsätzlich nicht rückgestellt werden, weil die Pflicht zur Kostentragung – mangels entsprechenden Kostenanspruchs – noch nicht rechtlich entstanden und ihr (künftiges) Entstehen nicht im abgelaufenen Geschäftsjahr wirtschaftlich verursacht ist, setzt doch eine wirtschaftliche Verursachung voraus, dass die wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale für das Entstehen der Verbindlichkeit bereits am Bilanzstichtag erfüllt sind und das zivilrechtliche Entstehen der Schuld nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 72/20m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2020 6 Ob 72/20m
    Veröff: 2020/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133203

Im RIS seit

28.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20200625_OGH0002_0060OB00072_20M0000_001