Rechtssatz RS0133205
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133205
Entscheidungsdatum
24.06.2020
Rechtssatz
Personen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 oder 3 ASVG im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt, haben gemäß § 253f ASVG so lange Rechtsanspruch auf die in § 302 Abs 1 ASVG genannten medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation gegenüber dem Pensionsversicherungsträger, als vorübergehende Invalidität vorliegt, wenn dies zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig und infolge des Gesundheitszustands zweckmäßig ist.Personen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins und 2 oder 3 ASVG im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt, haben gemäß Paragraph 253 f, ASVG so lange Rechtsanspruch auf die in Paragraph 302, Absatz eins, ASVG genannten medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation gegenüber dem Pensionsversicherungsträger, als vorübergehende Invalidität vorliegt, wenn dies zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig und infolge des Gesundheitszustands zweckmäßig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133205
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20200624_OGH0002_010OBS00048_20M0000_001