Rechtssatz RS0133207
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133207
Entscheidungsdatum
29.06.2020
Rechtssatz
Die Verbindlichkeit des im Erstattungskodex festgesetzten Preises gilt auch für den Sozialversicherungsträger, der als Adressat dieser Verordnung den dort genannten Preis zu erstatten hat. Ein Bereicherungsanspruch wegen einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung aus der Erstattung eines im Erstattungskodex festgesetzten Preises scheidet daher von vornherein aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133207
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20200629_OGH0002_0020OB00120_19I0000_001