Rechtssatz RS0133211
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133211
Entscheidungsdatum
29.06.2020
Rechtssatz
Ein Stellplatz für ein Kraftfahrzeug in einer nicht durch ein Tor oder einen Schranken verschlossenen Tiefgarage einer Wohnungseigentumsanlage ist als „Einstellplatz (Garage)“ iSd § 6 Abs 1 Z 3 lit a ERVO 1994 anzusehen, weshalb die GBV zur Verrechnung des dort als Höchstbetrag vorgesehenen Pauschalbetrags berechtigt ist.Ein Stellplatz für ein Kraftfahrzeug in einer nicht durch ein Tor oder einen Schranken verschlossenen Tiefgarage einer Wohnungseigentumsanlage ist als „Einstellplatz (Garage)“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ERVO 1994 anzusehen, weshalb die GBV zur Verrechnung des dort als Höchstbetrag vorgesehenen Pauschalbetrags berechtigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133211
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20200629_OGH0002_0050OB00036_20K0000_001