Rechtssatz RS0133213
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133213
Entscheidungsdatum
08.07.2020
Rechtssatz
Mit dem aus der AVV stammenden Begriff "gefährliche Bauteile" wird der konkreten Informationspflicht nach Art 22 CMR nicht entsprochen, weil dieser Begriff eine nur beispielhafte, sehr unterschiedliche Problemstoffe umfassende Aufzählung enthält.Mit dem aus der AVV stammenden Begriff "gefährliche Bauteile" wird der konkreten Informationspflicht nach Artikel 22, CMR nicht entsprochen, weil dieser Begriff eine nur beispielhafte, sehr unterschiedliche Problemstoffe umfassende Aufzählung enthält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133213
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20200708_OGH0002_0070OB00050_20H0000_001