Rechtssatz RS0133214
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133214
Entscheidungsdatum
24.06.2020
Norm
ICMPD-Amtssitzabkommen
Rechtssatz
Der Begriff „Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben“ in Art 14 Abs 2 des ICMPD‑Amtssitzabkommens ist nicht iSd Art 18 dieses Abkommens auszulegen. Der ständige Wohnsitz in Österreich muss daher nicht bereits zum Zeitpunkt des Dienstantritts vorliegen.Der Begriff „Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben“ in Artikel 14, Absatz 2, des ICMPD‑Amtssitzabkommens ist nicht iSd Artikel 18, dieses Abkommens auszulegen. Der ständige Wohnsitz in Österreich muss daher nicht bereits zum Zeitpunkt des Dienstantritts vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133214
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20200624_OGH0002_010OBS00020_20V0000_001