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Rechtssatz RS0133216

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133216

Geschäftszahl

9Ob34/20w

Entscheidungsdatum

29.07.2020

Rechtssatz

Für die Wirksamkeit eines Verbesserungsauftrags ist es grundsätzlich erforderlich, dass der zu verbessernde Schriftsatz dem Einschreiter mit dem Verbesserungsauftrag zurückgestellt wird.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 34/20w
    Entscheidungstext OGH 29.07.2020 9 Ob 34/20w
    Beisatz: Dies gilt auch bei Anwaltspflicht für das Fehlen einer Unterschrift des Rechtsanwalts. (T1)
    Beisatz: Der wegen der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwalts mangelhafte Schriftsatz darf vom Gericht erst dann zurückgewiesen werden, wenn ein (wirksamer) Auftrag zur Verbesserung fruchtlos geblieben ist. (T2); Veröff: SZ 2020/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133216

Im RIS seit

21.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20200729_OGH0002_0090OB00034_20W0000_001