Rechtssatz RS0133216
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133216
Entscheidungsdatum
29.07.2020
Rechtssatz
Für die Wirksamkeit eines Verbesserungsauftrags ist es grundsätzlich erforderlich, dass der zu verbessernde Schriftsatz dem Einschreiter mit dem Verbesserungsauftrag zurückgestellt wird.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 34/20w
Entscheidungstext OGH 29.07.2020 9 Ob 34/20w
Beisatz: Dies gilt auch bei Anwaltspflicht für das Fehlen einer Unterschrift des Rechtsanwalts. (T1)
Beisatz: Der wegen der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwalts mangelhafte Schriftsatz darf vom Gericht erst dann zurückgewiesen werden, wenn ein (wirksamer) Auftrag zur Verbesserung fruchtlos geblieben ist. (T2); Veröff: SZ 2020/66
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133216
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20200729_OGH0002_0090OB00034_20W0000_001