Rechtssatz RS0133223
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133223
Entscheidungsdatum
21.07.2020
Norm
WGG idF BGBl I 2009/25 §14 Abs2
WGG idF BGBl I 2009/25 §14d Abs4
WGG idF BGBl I 2009/25 §14d Abs6
Rechtssatz
Bei der Berechnung eines allfälligen EVB‑Passivums hat sich die GBV, die verpflichtet ist, EVB vorzuschreiben, einen rechtskräftig bewilligten Erhöhungsbetrag des EVB für die Zwecke der Ermittlung eines Deckungsfehlbetrags im Verfahren nach § 14 Abs 2 WGG soweit anrechnen zu lassen, als sie diesen Erhöhungsbetrag tatsächlich zur Finanzierung von dem Erhöhungsverfahren zugrunde liegenden Erhaltungsarbeiten verwenden hätte können.Bei der Berechnung eines allfälligen EVB‑Passivums hat sich die GBV, die verpflichtet ist, EVB vorzuschreiben, einen rechtskräftig bewilligten Erhöhungsbetrag des EVB für die Zwecke der Ermittlung eines Deckungsfehlbetrags im Verfahren nach Paragraph 14, Absatz 2, WGG soweit anrechnen zu lassen, als sie diesen Erhöhungsbetrag tatsächlich zur Finanzierung von dem Erhöhungsverfahren zugrunde liegenden Erhaltungsarbeiten verwenden hätte können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133223
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20200721_OGH0002_0050OB00115_20B0000_002