Rechtssatz RS0133227
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133227
Entscheidungsdatum
27.06.2024
Rechtssatz
Aus dem Erfordernis der Anwesenheit eines Verteidigers und dem Gesetzeszweck (Übereilungsschutz iSd § 466 Abs 1 StPO aF in einer besonderen Belastungssituation vor Gericht) ergibt sich, dass § 57 Abs 2 letzter Satz StPO teleologisch auf unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung ohne Beisein und Beratung eines Verteidigers abgegebene Erklärungen des Beschuldigten (iSd § 48 Abs 1 Z 3 StPO: Angeklagten) zu reduzieren ist.Aus dem Erfordernis der Anwesenheit eines Verteidigers und dem Gesetzeszweck (Übereilungsschutz iSd Paragraph 466, Absatz eins, StPO aF in einer besonderen Belastungssituation vor Gericht) ergibt sich, dass Paragraph 57, Absatz 2, letzter Satz StPO teleologisch auf unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung ohne Beisein und Beratung eines Verteidigers abgegebene Erklärungen des Beschuldigten (iSd Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, StPO: Angeklagten) zu reduzieren ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133227
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20200707_OGH0002_0110OS00059_20S0000_001