Rechtssatz RS0133229
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133229
Entscheidungsdatum
28.07.2020
Rechtssatz
Eine Richtlinienwidrigkeit des § 7b SV-EG ist zu verneinen, da das mit dieser Bestimmung eingeführte System der Vorabgenehmigung bei stationären Behandlungen gerechtfertigt ist, um der Gefahr einer Unter- oder Überversorgung im nationalen Gesundheitssystem und der damit verbundenen Gefahr einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Gesundheitsversorgung entgegenzuwirken.Eine Richtlinienwidrigkeit des Paragraph 7 b, SV-EG ist zu verneinen, da das mit dieser Bestimmung eingeführte System der Vorabgenehmigung bei stationären Behandlungen gerechtfertigt ist, um der Gefahr einer Unter- oder Überversorgung im nationalen Gesundheitssystem und der damit verbundenen Gefahr einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Gesundheitsversorgung entgegenzuwirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133229
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20200728_OGH0002_010OBS00043_20A0000_001