Rechtssatz RS0133233
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133233
Entscheidungsdatum
15.10.2025
Rechtssatz
Die Einhaltung der durch § 193 Abs 1 zweiter Satz StPO gezogenen Grenzen ist nicht Gegenstand des Rechtsschutzes im Verfahren über einen Antrag auf Fortführung, sondern eines gegen solcherart von der Staatsanwaltschaft angeordnete oder durchgeführte „Ermittlungen oder Beweisaufnahmen“ gerichteten Einspruchs wegen Rechtsverletzung.Die Einhaltung der durch Paragraph 193, Absatz eins, zweiter Satz StPO gezogenen Grenzen ist nicht Gegenstand des Rechtsschutzes im Verfahren über einen Antrag auf Fortführung, sondern eines gegen solcherart von der Staatsanwaltschaft angeordnete oder durchgeführte „Ermittlungen oder Beweisaufnahmen“ gerichteten Einspruchs wegen Rechtsverletzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133233
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20200721_OGH0002_0140OS00029_20A0000_001