Rechtssatz RS0133234
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133234
Entscheidungsdatum
21.07.2020
Rechtssatz
Während der Beginn eines Strafverfahrens keines (förmlichen) Einleitungsaktes durch die Staatsanwaltschaft bedarf, vielmehr wie die prozessuale Stellung einer Person materiell zu prüfen ist, benötigt nicht nur die Beendigung eines Strafverfahrens sondern auch jede nochmalige Führung desselben nach der Beendigung entweder einer den Strafverfolgungswillen unmissverständlich zum Ausdruck bringenden Willenserklärung (Anordnung) der Staatsanwaltschaft oder eine auf Fortführung, Wiederaufnahme oder Erneuerung gerichtete Entscheidung des Gerichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133234
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020
Dokumentnummer
JJR_20200721_OGH0002_0140OS00029_20A0000_002