Rechtssatz RS0133235
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133235
Geschäftszahl
30Ds6/19i (30Ds7/19m)
Entscheidungsdatum
18.06.2020
Rechtssatz
Beschimpfungen durch einen Rechtsanwalt, gleich ob innerhalb der Berufsausübung oder im Privatbereich, stehen einerseits im Widerspruch zu den gesellschaftlichen Anschauungen und Anstandsregeln und stellen andererseits auch einen Verstoß gegen die standesrechtlichen Verhaltensvorschriften dar.
Entscheidungstexte
- 30 Ds 6/19i
Entscheidungstext OGH 18.06.2020 30 Ds 6/19i
Beisatz: Das gilt unabhängig davon, ob sich derartige Ausfälle gegen Bekannte, Verwandte oder Fremde richten. (T1)
Beisatz: Vulgäre Beschimpfungen (wie hier: „Arschgesicht“ und „Arschgesichter“) stellen ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar, sodass bereits eine auf wenige Personen beschränkte Kenntnis die Gefahr einer Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes mit sich bringt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133235
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020
Dokumentnummer
JJR_20200618_OGH0002_0300DS00006_19I0000_001