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Rechtssatz RS0133235×

Rechtssatz RS0133235

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0133235

Geschäftszahl

30Ds6/19i (30Ds7/19m)

Entscheidungsdatum

18.06.2020

Rechtssatz

Beschimpfungen durch einen Rechtsanwalt, gleich ob innerhalb der Berufsausübung oder im Privatbereich, stehen einerseits im Widerspruch zu den gesellschaftlichen Anschauungen und Anstandsregeln und stellen andererseits auch einen Verstoß gegen die standesrechtlichen Verhaltensvorschriften dar.

Entscheidungstexte

  • 30 Ds 6/19i
    Entscheidungstext OGH 18.06.2020 30 Ds 6/19i
    Beisatz: Das gilt unabhängig davon, ob sich derartige Ausfälle gegen Bekannte, Verwandte oder Fremde richten. (T1)
    Beisatz: Vulgäre Beschimpfungen (wie hier: „Arschgesicht“ und „Arschgesichter“) stellen ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar, sodass bereits eine auf wenige Personen beschränkte Kenntnis die Gefahr einer Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes mit sich bringt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133235

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020

Dokumentnummer

JJR_20200618_OGH0002_0300DS00006_19I0000_001