Rechtssatz RS0133237
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133237
Entscheidungsdatum
29.07.2020
Rechtssatz
Eine gesetzliche Wertung dahin, dass mit dem Verfolgungshindernis des „ne bis in idem“ (§ 17 Abs 1 StPO, Art 4 des 7. ZPMRK) in Bezug auf eine ursprünglich verdrängende strafbare Handlung nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG auch die Verfolgung und Bestrafung der ursprünglich verdrängten nach § 28 Abs 1 und 2 SMG ausgeschlossen sein soll, ist nicht auszumachen.Eine gesetzliche Wertung dahin, dass mit dem Verfolgungshindernis des „ne bis in idem“ (Paragraph 17, Absatz eins, StPO, Artikel 4, des 7. ZPMRK) in Bezug auf eine ursprünglich verdrängende strafbare Handlung nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG auch die Verfolgung und Bestrafung der ursprünglich verdrängten nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 SMG ausgeschlossen sein soll, ist nicht auszumachen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133237
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020
Dokumentnummer
JJR_20200729_OGH0002_0130OS00012_20V0000_001