Rechtssatz RS0133238
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133238
Entscheidungsdatum
21.07.2020
Rechtssatz
Das Stadium einer straflosen Vorbereitungshandlung wird jedenfalls überschritten, wenn der Täter, der zum Abschluss von Kreditverträgen im Namen einer Bank befugt ist, in Kenntnis der Kreditunwürdigkeit der potentiellen Kreditnehmer und der Vorlage gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Unterlagen falsche Daten in das bankinterne EDV‑System einspeist, um die automatisierte Erstellung der Kreditverträge und im unmittelbaren Anschluss daran deren Unterfertigung durch die Kreditnehmer zu erwirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133238
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020
Dokumentnummer
JJR_20200721_OGH0002_0140OS00027_20G0000_001