Rechtssatz RS0133240
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133240
Entscheidungsdatum
19.06.2020
Rechtssatz
Das „Konkursverfahren“ in § 82 Abs 2 BWG (und § 84 Abs 8a BaSAG) ist weit dahingehend zu verstehen, dass auch das Insolvenzeröffnungsverfahren eingeschlossen ist. Die Parteistellung der FMA im Konkurs-(eröffnungs-)verfahren nach § 82 Abs 2 BWG (bzw § 84 Abs 8a BaSAG) beginnt nicht unbedingt erst damit, dass die FMA in Ausübung ihres Konkursantragsmonopols nach § 82 Abs 3 BWG selbst den Konkursantrag stellt. Aus Art 86 Abs 1 der Richtlinie 2014/59/EU ergibt sich, dass der FMA auch bei Vorliegen eines Eigenantrages des Kreditinstituts oder eines Gläubigerantrages sofort Parteistellung zukommt.Das „Konkursverfahren“ in Paragraph 82, Absatz 2, BWG (und Paragraph 84, Absatz 8 a, BaSAG) ist weit dahingehend zu verstehen, dass auch das Insolvenzeröffnungsverfahren eingeschlossen ist. Die Parteistellung der FMA im Konkurs-(eröffnungs-)verfahren nach Paragraph 82, Absatz 2, BWG (bzw Paragraph 84, Absatz 8 a, BaSAG) beginnt nicht unbedingt erst damit, dass die FMA in Ausübung ihres Konkursantragsmonopols nach Paragraph 82, Absatz 3, BWG selbst den Konkursantrag stellt. Aus Artikel 86, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU ergibt sich, dass der FMA auch bei Vorliegen eines Eigenantrages des Kreditinstituts oder eines Gläubigerantrages sofort Parteistellung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133240
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2021
Dokumentnummer
JJR_20200619_OGH0002_0080OB00027_20H0000_001