Rechtssatz RS0133246
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133246
Entscheidungsdatum
25.01.2022
Rechtssatz
Ein Verschulden kann sich unter anderem aus der Unterlassung der Einholung der notwendigen Informationen ergeben, woran grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind. Wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 86/20f
Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 86/20f
- 4 Ob 129/21f
Entscheidungstext OGH 25.01.2022 4 Ob 129/21f
Vgl; nur: Ein Verschulden kann sich unter anderem aus der Unterlassung der Einholung der notwendigen Informationen ergeben, woran grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133246
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2022
Dokumentnummer
JJR_20200702_OGH0002_0040OB00086_20F0000_001