Rechtssatz RS0133247
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133247
Entscheidungsdatum
29.07.2020
Rechtssatz
Verletzte der unterhaltspflichtige Elternteil in der Vergangenheit bereits mehrmals seine Unterhaltspflicht, was zu Unterhaltsfestsetzungsbeschlüssen geführt hat und spricht er sich noch im Rechtsmittel gegen die vom Kind begehrte Unterhaltserhöhung auch mangels Leistungsfähigkeit aus, so ist die Schaffung eines (weiteren) Unterhaltstitels iSd § 101 Abs 4 1.Fall AußStrG zulässig. Ein exekutierbarer Unterhaltstitel dient nicht zuletzt der Rechtssicherheit und vermeidet weitere zukünftige Streitigkeiten zwischen dem unterhaltsberechtigten Kind und dem unterhaltspflichtigen Elternteil über die aktuelle Unterhaltshöhe.Verletzte der unterhaltspflichtige Elternteil in der Vergangenheit bereits mehrmals seine Unterhaltspflicht, was zu Unterhaltsfestsetzungsbeschlüssen geführt hat und spricht er sich noch im Rechtsmittel gegen die vom Kind begehrte Unterhaltserhöhung auch mangels Leistungsfähigkeit aus, so ist die Schaffung eines (weiteren) Unterhaltstitels iSd Paragraph 101, Absatz 4, 1.Fall AußStrG zulässig. Ein exekutierbarer Unterhaltstitel dient nicht zuletzt der Rechtssicherheit und vermeidet weitere zukünftige Streitigkeiten zwischen dem unterhaltsberechtigten Kind und dem unterhaltspflichtigen Elternteil über die aktuelle Unterhaltshöhe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133247
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20200729_OGH0002_0090OB00023_20B0000_001