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Rechtssatz RS0133247

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133247

Geschäftszahl

9Ob23/20b

Entscheidungsdatum

29.07.2020

Rechtssatz

Verletzte der unterhaltspflichtige Elternteil in der Vergangenheit bereits mehrmals seine Unterhaltspflicht, was zu Unterhaltsfestsetzungsbeschlüssen geführt hat und spricht er sich noch im Rechtsmittel  gegen die vom Kind begehrte Unterhaltserhöhung auch mangels Leistungsfähigkeit aus, so ist die Schaffung eines (weiteren) Unterhaltstitels iSd Paragraph 101, Absatz 4, 1.Fall AußStrG zulässig. Ein exekutierbarer Unterhaltstitel dient nicht zuletzt der Rechtssicherheit und vermeidet weitere zukünftige Streitigkeiten zwischen dem unterhaltsberechtigten Kind und dem unterhaltspflichtigen Elternteil über die aktuelle Unterhaltshöhe.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 23/20b
    Entscheidungstext OGH 29.07.2020 9 Ob 23/20b
    Veröff: SZ 2020/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133247

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20200729_OGH0002_0090OB00023_20B0000_001